Immobiliengutachter W. Otten
öffentlich bestellter & vereidigter Immobiliengutachter
erstellt in Kerpen Immobilienbewertungen für Ihre Immobilien.

Wir ermitteln den Marktwert Ihrer Immobilie
objektiv und vertrauenswürdig!


Immobiliensachverständigenbüro Otten

Immobilienbewertung Kerpen: Der öffentlich bestellte & vereidigte Immobiliensachverständige Dipl. Ing. Wilhelm Otten ist, aufgrund der räumlichen Nähe, auch in Kerpen als Immobiliengutacher und Bausachverständiger tätig. Mit seinem Team von zwei weiteren Immobiliengutachtern (Diplomingenieure) erstellt das Sachverständigenbüro Wilhelm Otten Verkehrswertgutachten über Ihre Immobilie.

Wir erstellen für folgende Gebäudearten Immobilienbewertungen in Kerpen

Wohnimmobilien

  • Ein- und Zweifamilienhäuser
  • Mehrfamilienhäuser
  • Doppel- & Reihenhäuser
  • Wohn- & Geschäftshäuser
  • Eigentumswohnungen
  • Ferienhäuser & Wohnungen

Gewerbeimmobilien

  • Bürogebäude
  • Logistik- & Hallenflächen
  • Handels- & Dienstleistungsflächen
  • Produktionsflächen & Werkstätten
  • Landwirtschaftliche Betriebe

Grundstücke und Rechte

Grundstücke

  • Baureife Grundstücke
  • Bauerwartungsland
  • Flächen im Außenbereich
  • Land- & forstwirtschaftliche Grundstücke
  • Fischerei Grundstücke
  • Sanierungsgebiete

Rechte

  • Wohnrecht & Wohnungsrecht
  • Leitungs- & Wegerecht
  • Baulasten
  • Nießbrauch
  • Erbbaurecht

Immobiliengutachter Otten - Kerpen

Oeffentlich Bestellter Immobiliengutachter - Kerpen

Immobiliengutachten – Sinnvoll, wenn …

Wann ist das Anfertigen eines Immobiliengutachtens (Wertgutachtens) durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (Immobiliengutachter) sinnvoll und angemessen? Immer, wenn der Verkehrswert einer Immobilie nachvollziehbar, nach den anerkannten Methoden der Verkehrswertermittlung, rechtssicher ermittelt werden soll.

Dies trifft vor allem zu bei:

  • Erstellung von Verkehrswertgutachten in Betreuungsfällen (zur Vorlage bei Betreuungsgerichten)
  • steuerliche Anlässe (z. B. Bedarfsbewertungen)
  • Schenkungen oder Übertragungen von Immobilien
  • Zugewinnermittlung bei Ehescheidungen
  • bei Krediten, zur Ermittlung des Beleihungswertes
  • Erbauseinandersetzungen (z.B. Pflichtteilbestimmung)
  • Erbschaftssteuerangelegenheiten
  • Betriebsaufgaben
  • Beleihungen
  • Enteignungs-/Entschädigungsverfahren
  • Mietgutachten
  • oder auch einfach nur bei Kauf oder Verkauf eines Hauses oder Grundstücks, um den optimalen Wert festzustellen.
Wann ist eine Immobilienbewertung sinnvoll ?

Welche Punkte sollten Sie bei der Auswahl eines Immobiliengutachters beachten?

Folgende 10 Punkte sollten Sie beachten, wenn Sie einen Immobiliengutachter auswählen:

  • Öffentlich bestellt und vereidigt (nicht nur nach DIN ISO 17024 zertifiziert, da diese Gutachten vom Finanzamt nicht anerkannt werden !)
  • Rechtssichere Gutachten
  • Langjährige Erfahrung (über 8.000 Gutachten)
  • Ausführliche Beratung
  • Regionale Kenntnisse des Immobilienmarktes
  • Regelmäßige Weiterbildung (überprüft durch die bestellende Kammer)
  • Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
  • Mitglied in einem Gutachterausschuß
  • Regelmäßige Tätigkeit für Gerichte
  • Angemessene Vergütung

Warum Sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliensachverständigen beauftragen sollten !

Öffentlich bestellte und vereidigte Immobiliensachverständige sind in rechtlichen Angelegenheiten rund um Ihre Immobilie unverzichtbar. Sie verfügen nicht nur über die erforderlichen Qualifikationen, sondern ihre Gutachten sind ein Synonym für Präzision und rechtliche Konformität. Erfahren Sie hier, welche strengen Kriterien für die öffentliche Bestellung und Vereidigung gelten, wann der Einsatz eines solchen Experten entscheidend ist, welche Kosten damit verbunden sind und wie Sie einen solchen Fachmann engagieren können.

Die öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliensachverständigen des Büro Otten stehen für unübertroffene Fachkompetenz. Ihre primäre Aufgabe ist es, mithilfe ihres tiefgreifenden Fachwissens neutrale, fundierte Gutachten zu erstellen, die vor Gericht als Beweismittel dienen. Diese sind insbesondere in Fällen von Erbschaften, Scheidungen, Bauschäden, und mehr von immenser Bedeutung.

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist eine staatliche Autorität, die verpflichtet ist, auf Gerichtsanforderung hin zu agieren, es sei denn, es besteht ein Interessenkonflikt. Beachten Sie: Nur vollständige Verkehrswertgutachten oder spezialisierte Gutachten wie Restnutzungsdauergutachten werden vor Gericht anerkannt. Öffentlich bestellte Sachverständige durchlaufen ein strenges Verfahren bei der IHK und müssen sich kontinuierlich weiterbilden, um den hohen Standards gerecht zu werden.

Die Beauftragung eines solchen Experten ist einfach und erfolgt in nur vier Schritten, beginnend mit Ihrer Anfrage bis hin zur Ausfertigung des detaillierten Gutachtens nach der Besichtigung. Setzen Sie auf die Expertise des Büro Otten, um ein gerichtsfestes, objektives Gutachten zu erhalten.
Die hohe Qualität der von unseren öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliensachverständigen erstellten Gutachten sichert Ihnen eine solide Basis für rechtliche Entscheidungen. Ganz gleich, ob es um eine Erbschaft, eine Scheidung oder Schäden an Ihrer Immobilie geht, unsere Experten sind speziell geschult, um jede Situation mit größter Sorgfalt und Objektivität zu bewerten.

Ein detailliertes Verkehrswertgutachten, das von einem unserer qualifizierten Sachverständigen erstellt wird, erfüllt nicht nur alle rechtlichen Anforderungen, sondern bietet auch die Gewissheit, dass keine weiteren Kosten durch zusätzliche Gutachten entstehen. Vertrauen Sie auf unsere Fachkompetenz, um mögliche zukünftige Rechtsstreitigkeiten effektiv abzusichern.

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs besprechen wir Ihre Anforderungen und ermitteln gemeinsam, welche Art von Gutachten für Ihr Anliegen am besten geeignet ist. Unsere Experten stehen Ihnen von der ersten Anfrage bis zur endgültigen Gutachtenerstellung zur Seite und gewährleisten, dass alle Bewertungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden.

Für weitere Informationen oder um einen Termin zu vereinbaren, kontaktieren Sie bitte das Büro Otten. Wir sind bereit, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen bei Ihrer Problemstellung zu helfen.

Was Sie schon immer über Immobilienbewertungen wissen wollten

Bis vor ca. 10 Jahren gab es in der HOAI eine Regelung die Kosten eines Gutachtens von dem Wert der Immobilie abzuleiten. Diese Regelung wurde ersatzlos gestrichen, so dass heute jeder Sachverständige sein Honorar selbst vorgeben kann. Bei uns leitet sich das Honorar für die Erstellung eines Gutachtens von dem tatsächlichen Zeitaufwand ab.

Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Bei dem Verkehrswert handelt es sich somit um einen objektivierten Wert, sozusagen um einen Wert für „jedermann“.

Der Verkehrswert ist in § 194 Baugesetzbuch (BauGB) vom 22.07.2011 definiert.

Der Verkehrswert einer Immobilie wird auf der Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 1.07.2010 ermittelt. In der ImmoWertV sind drei Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes vorgesehen: Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren und Vergleichswertverfahren.

Der Preis ist die sich aus Angebot und Nachfrage auf einem „Markt“ ergebende und in Geldeinheiten gezahlte Gegenleistung für eine Immobilie.

Ja, den gibt es. Der geschätzte Verkehrswert eines Objektes wird durch Orientierung an Vergleichsobjekten ermittelt und bleibt daher abstrakt. Der Begriff „Preis“ ist dagegen objektiv und konkret, er manifestiert sich erst bei der tatsächlichen Veräußerung. Erst wenn sich Anbieter und Nachfrager in einem Verhandlungsprozess auf einen bestimmten Preis einigen und einen Kaufvertrag schließen, entsteht ein Preis (Kaufpreis).

Unter einem Sachverständigen versteht man eine natürliche Person, der eine explizite Sachkunde sowie ein überdurchschnittliches Wissen sowie die nötige Erfahrung auf einem bestimmten Fachgebiet zugesprochen wird.

Im Prinzip: ja. Nach deutschem Recht, ist der Begriff des Sachverständigen nicht geschützt. Das trifft auch für den Begriff des Gutachters zu. Das bedeutet grundsätzlich, dass sich jeder der sich dafür geeignet hält, als Sachverständiger/Gutachter bezeichnen darf.

Da der Begriff Sachverständiger /Gutachter nicht geschützt ist, haben Sie nur bei einem öffentlich bestellten Sachverständigen/Gutachter die Gewähr, dass er über die notwendige Sachkunde, über ein überdurchschnittliches Wissen sowie die nötige Erfahrung verfügt.

Es ist sinnvoll einen regional tätigen Sachverständigen/Gutachter zu beauftragen, da nur er die wirklichen Kenntnisse über den regionalen Markt und die damit verbundenen tatsächlichen Gegebenheiten kennt.

Methoden der Wertermittlung gem. der Immobilienwertermittlungsverordnung

Die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV – ab dem 1.1.2022 ImmoWertV 2021 vom 14.07.2021) normiert die folgenden drei Verfahren die ein Immobiliengutachter zur Wertermittlung und Erstellen eines Gutachten anwendet:

Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren (§§ 21 ff. ImmoWertV, ab dem 01.01.2022 §35 ImmoWertV 2021) wird in der Regel bei Ein- und Zweifamilienhäusern angewendet. In die Bewertung fließen ein:

  • der Bodenwert
  • der Wert der baulichen Anlagen
  • der Wert der Außenlagen

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat am 18.10.2012 die Sachwertrichtlinie (SW-RL) veröffentlicht, welche das Sachwertverfahren weitgehend normiert. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige bei der Immobilienbewertung in demselben Modell bleiben. Nur in diesem Fall sind die Sachwertfaktoren, die das Bindeglied zwischen dem kostenorientierten Zwischenwert auf Basis einer normierten Sachwertkalkulation (vorläufiger Sachwert) und dem marktorientierten Verkehrswert bilden, aussagefähig. Und nur dann kann eine Verkehrswertermittlung auf der Grundlage eines Sachwertmodells zutreffende Ergebnisse liefern. (Die Sachwertrichtlinie fällt ab dem 01.01.2022 ersatzlos weg. Die Sachverhalte werden ab diesem Datum in der ImmoWertV 2021 geregelt).

Ertragswertverfahren

Das Ertragswertverfahren (§§ 17 ff ImmoWertV, ab dem 01.01.2022 §27 ImmoWertV 2021) dient zur Ermittlung des Ertragswertes auf Basis von marktüblich erzielbaren Erträgen. Es wird angewendet bei der Wertermittlung von:

  • Bürogebäuden und gewerblichen Objekten
  • Mehrfamilienhäusern
  • gemischt genutzten Grundstücken
  • Eigentumswohnungen

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat am 12.11.2015 die Ertragswertrichtlinie (EW-RL) veröffentlicht, welche das Ertragswertverfahren weitgehend normiert. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige bei der Immobilienbewertung in demselben Modell bleiben. Nur in diesem Fall sind die vom Gutachterausschuss abgeleiteten Liegenschaftszinssätze sachgerecht anzuwenden. Lediglich dann kann eine Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Ertragswertmodells zutreffende Ergebnisse liefern. (Die Ertragswertrichtlinie fällt ab dem 01.01.2022 ersatzlos weg. Die Sachverhalte werden ab diesem Datum in der ImmoWertV 2021 geregelt).

Vergleichswertverfahren

Das Vergleichswertverfahren (§§ 15 ff. ImmoWertV, ab dem 01.01.2022 §24 ImmoWertV 2021) wird in der Regel angewandt bei:

  • Baugrundstücken
  • Eigentumswohnungen (bei ausreichender Datengrundlage)

Bei dieser Wertermittlung wird der Verkehrswert auf Basis der Verkaufspreise von vergleichbaren Objekten ermittelt.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat am 20.03.2014 die Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) veröffentlicht, welche das Vergleichwertverfahren weitgehend normiert. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige bei der Immobilienbewertung in demselben Modell bleiben. (Die Vergleichswertrichtlinie fällt ab dem 01.01.2022 ersatzlos weg. Die Sachverhalte werden ab diesem Datum in der ImmoWertV 2021 geregelt).

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger habe ich meine besondere Sachkunde und mein hohes Maß an Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit vor der Ingenieurkammer-Bau NRW, durch Prüfung nachgewiesen. Daher sind wir Ihr zuverlässiger und kompetente Partner, wenn es um Grundstücksbewertungen, Hausbewertungen also Immobilienbewertungen insgesamt sowie um die Erstellung von Mietgutachten geht.