Befangenheit von Sachverständigen, Internet
1. Verwertet der Sachverständige von ihm selbst durch Internet-Recherchen beschaffte Informationen zum Nachteil einer Partei, ohne seine Recherchen und die dabei gewonnenen Informationen im schriftlichen Gutachten offen zu legen, kann dies eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
2. Ob bei verständiger Würdigung aus der Sicht der Partei eine parteiliche Tendenz des Sachverständigen zu befürchten ist, hängt von einer Gesamtschau sämtlicher Umstände ab. Waren die vom Sachverständigen zunächst nicht offen gelegten Informationen für die Abfassung des Gutachtens eher nebensächlich, kann dies gegen eine Besorgnis der Befangenheit sprechen.
Diesen Beschluss sollte man als Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständiger bei der Immobilienbewertung berücksichtigen.
OLG Karlsruhe, Beschl. vom 05.01.2015- 9 W 45/14 –