Begriff des Unlandes i.S.v. § 45 BewG
Einordnung von nur unwirtschaftlich zu bewirtschaftenden Flächen als Unland
- Zum Unland i.S.d. § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind.
- Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen.
BFH, Urt. v. 24.01.2018 -II R 59/15-