Drittschutz, Haftung
Der die Ermittlung des Verkehrswertes eines Hausgrundstücks betreffende Begutachtervertrag mit dem Eigentümer entfaltet eher keine Schutzwirkung zugunsten eines dritten Kaufinteressenten, wenn das Gutachten vertragsgemäß zur Information und Entscheidungsfindung des Eigentümers dient. Ein Dritter kann aus einem Begutachtungsvertrag Schutz nur im Umfang des dem Sachverständigen erteilten Auftrags genießen. Der einem Bewertungssachverständigen erteilte Auftrag erstreckt sich regelmäßig nicht auf die Suche nach verborgenen Baumängeln.
OLG Frankfurt am Main, Urt. vom 6.03.2014 -1 U 114/12-