Dünne Holzwand berechtigt zur Mietminderung

Mieter müssen ungewöhnliche Baustandards nicht akzeptieren. In einem solchen Fall besteht Anspruch auf Mietminderung, urteilte das Landgericht Berlin. In dem vorliegenden Fall ging es um eine dünne Holzwand, die in der ursprünglich großen Altbauwohnung bereits in den 1950 er Jahren eingezogen worden war, um die Wohnung zu teilen. Der Vermieter meinte, der Zustand der Wohnung sei vertragsgemäß. Das Landgericht war anderer Meinung. Eine Wohnungstrennwand aus Holz entspreche nicht den Brandschutzvorschriften. Dies sei ein Mangel, der abgestellt werden müsse. Mieter könnten erwarten, daß Wohnungen einen Mindeststandard aufweisen. Dieses Urteil kann auch Bedeutung haben für die Immobilienbewertung duch Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständige. Auch für die Erstellung eines Mietwertgutachtens durch Immobiliensachverständige bzw. Immobiliengutachter hat das Urteil Bedeutung.

 

LG Berlin  -67 S 490/11-