Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Privatgutachten
Die Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens sind als erstattungsfähig anzuerkennen (§ 162 Abs. 1 VwGO), wenn eine verständige Partei es im Hinblick auf ihre prozessuale Lage und die Bedeutung der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschränkung des gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes und die gesteigerte Darlegungslast der Beteiligten zu berücksichtigen ist
Die Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten wird nicht durch die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) begrenzt.
Dieser Beschluß ist von besonderer Bedeutung für Auftraggeber von z.B. Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige.
OVG Lüneburg, Beschl. vom 15.01.2014 -7 OA 112/13-