Kosten eines Sachverständigengutachtens
Der Aufwand für ein selbstentwickeltes Softwareprogramm stellt keine aufgewendeten besonderen Kosten dar, die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG gesondert ersatzfähig wären. Simulationssoftware, mit der Modellannahmen berechnet werden können, gehört zur angemessenen technischen Ausstattung eines hydrologischen Gutachters. Die Kosten für sie sind übliche Gemeinkosten, die mit der stundenmäßigen Vergütung nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 1,9 Abs. 1 JVEG abgegolten werden.
Dieser Beschluß kann auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige von Bedeutung sein.
OVG Lüneburg, Beschl. vom 11.09.2014 -7 OA 39/13-