Miethöhe
Nutzung nach Beendigung des Mietvertrages
Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen.
BGH, Urt. v. 18.01.2017 -VIII ZR 17/16-