Rundstempel
Nicht öffentlich bestellter Bausachverständiger darf keinen Rundstempel benutzen.
Dieses Urteil ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige (Immobiliensachverständiger) bei der Immobilienbewertung zu beachten.
OLG Koblenz, Urt. vom 06.08.2074 – 9 U 194/74