Sachverständigenkammer

1. Der Bestandteil ››Sachverständigenkammer« in einem Verein privater Sachverständiger kann zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise darüber führen, ob der Verein als eine öffentlich-rechtliche Einrichtung mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist.
2. Eine geschäftliche Handlung eines Vereins ist anzunehmen, wenn mit einer Werbung um neue Mitglieder zugleich der Wettbewerb der vorhandenen Mitglieder gefördert wird.

LG Traunstein, Urt. v. 22.07.2016 – 1 HK 0 168/16 –