Sachverständigenvergütung, Dreimonatsfrist
Die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung der Vergütung des Sachverständigen (hier auch Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige) gemäß § 2 Abs. 1 JVEG errechnet sich für jede selbständige Leistung des Sachverständigen (schriftliches Gutachten und mündliche Erläuterung) gesondert. Der Fristbeginn setzt allerdings voraus, daß dem Sachverständigen deutlich ist oder durch das Gericht deutlich gemacht wird, daß die Teilleistung als abgeschlossen anzusehen ist.
OLG Bremen, Beschl. vom 21.03.2013 -5 W 4/13