Überbaurente

Wird ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, daß ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird, kommt es für die Höhe der Überbaurente auf die Grundstückswertverhältnisse im Zeitpunkt der Grundstücksteilung an.

Allerdings ruhen die Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB und das Rentenrecht solange, bis die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen.
Dieses Urteil ist von besonderem Interesse für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige bei der Immobilienbewertung.

BGH, Urt. vom 22.11.2013 -V ZR 199/12-