Merkantiler Minderwert

Zur Schätzung eines Mindestbetrages für einen merkantilen Minderwert eines Gebäudes nach Beseitigung von Rissen im Innen- und Außenputz durch eine Immobilenbewertung eines Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter. Auch wenn ein Minderwert durch eine Immobilienbewertung im Vergleichswertverfahren durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter nicht ermittelt werden kann, weil ein Markt für derartige Objekte nicht besteht, kann der merkantile Minderwert…

Mieterhöhungsverlangen aufgrund von Vergleichsmieten

Die konkrete Anschrift der zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogenen Vergleichsobjekte ist entbehrlich, wenn der Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständige in seinem Gutachten und den ergänzenden Ausführungen die Objekte nach Lage und Ausstattung so beschreibt, daß das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der verwendeten Daten hat. LG Berlin, Urt. vom 18.09.2012 – 63 S 417/10 siehe auch

Ermittlung des Ausgleichsbetrages bei Sanierungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten

Zur Frage, ob Bodenwerterhöhungen, die auf Sanierungsmaßnahmen beruhen, die ausnahmsweise gemäß §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB außerhalb des förmlich festgestzten Sanierungsgebietes durchgeführt werden, bei der Bemessung des von den Eigentümern der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücken festgestellt durch eine Immobilienbewertung durch einen Immobiliengutachter bzw. einen Immobiliensachverständigen zu leistenden Ausgleichsbetrages grundsätzlich berücksichtigt…

Wert eines Grundstücks vs. Altlastenverdacht

Der gemeine Wert eines Grundstücks, ermittelt durch eine Immobilienbewertung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter, der zur Ermittlung eines Aufgabegewinns gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG im Zeitpunkt der Aufgabe einzusetzen ist, wird durch einen späteren auftretenden Altlastenverdacht nicht gemindert. Ein solcher Verdacht ist daher auch kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175…

Enteignungsverfahren

Hört ein Grundstück (endgültig) auf, eine Handelssache zu sein, weil es beispielsweise als künftiges Straßenland angesehen wird, ist eine Vorwirkung  der späteren  Eigentumsentziehung anzunehmen. Die sogenannte Vorwirkung ist bei der Immobilienbewertung in der Enteignung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter zu berücksichtigen BGH, 12.06.1975 – III ZR 25/73 zum Urteil