Verwendung des Begriffs »Nebenkosten«
Verwendung des Begriffs »Nebenkosten« ausreichend für Umlage der Betriebskosten nach § 2 BetrKV auf Mieter Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages -auch formularmäßig- dass der Mieter ››die Nebenkosten« oder ››die umlagefähigen Nebenkosten« zu tragen hat, so liegt hierin auch ohne nähere Bestimmung der einzelnen Kostenarten oder eine Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog des§ 2 BetrKV/Anlage 3 zu…