Verwendung des Begriffs »Nebenkosten«
Verwendung des Begriffs »Nebenkosten« ausreichend für Umlage der Betriebskosten nach § 2 BetrKV auf Mieter
Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages -auch formularmäßig- dass der Mieter ››die Nebenkosten« oder ››die umlagefähigen Nebenkosten« zu tragen hat, so liegt hierin auch ohne nähere Bestimmung der einzelnen Kostenarten oder eine Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog des§ 2 BetrKV/Anlage 3 zu § 27 II. BerechnungsVO eine wirksame Umlage jedenfalls der in dem Betriebskostenkatalog zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret aufgeführten Betriebskosten (Anschluss und Fortführung von BGH, Urt. v. 10.02.2016
-VIII ZR 137/15-, ZMR 2016, 287 = NJW 2016,1308).