Wert eines Grundstücks vs. Altlastenverdacht
Der gemeine Wert eines Grundstücks, ermittelt durch eine Immobilienbewertung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter, der zur Ermittlung eines Aufgabegewinns gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG im Zeitpunkt der Aufgabe einzusetzen ist, wird durch einen späteren auftretenden Altlastenverdacht nicht gemindert.
Ein solcher Verdacht ist daher auch kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 AO 1977
BFH, 01.04.1998, XR 150/95