Wohnrecht muß u.U. versteuert werden
Das Wohnhaus wird an die Kinder vererbt, doch der Partner soll weiter darin wohnen dürfen. Abgesichert durch ein Wohnrecht. So wird es häufig in Testamenten verfügt. Für den hinterbliebenen Partner kann dies jedoch u.U. teuer werden. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Urteil bestätigt, daß der hinterbliebene Ehepartner ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht versteuern muß, wenn der Verstorbene das Wohnhaus den gemeinsamen Kindern vererbt hat.
Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom Kapitalwert des Wohnrechtes ab. Dieser Kapitalwert hängt ab von dem Mietwert der Wohnung und dem Alter des Begünstigten bzw. der Begünstigten.
Es ist sinnvoll zur Ermittlung des Wertes eines Wohnrechtes einen öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständigen zu beauftragen.
BFH, Urt. -II R 45/12-