Wohnwert bei durch Mieter vorgenommenen baulich-dekorativen Verbesserungen
Als Teilaspekt der Beschaffenheit einer Wohnung ist deren allgemeiner baulich-dekorativer Zustand bei der Bestimmung des Wohnwertes zu berücksichtigen. Außer Betracht zu bleiben haben dabei solche baulich-dekorativen Verbesserungen, die der Mieter auf eigene Kosten vorgenommen
hat, weil diese billigerweise nicht zur Rechtfertigung eines höheren Mietwertes herangezogen werden können.
Es handelt sich trotz bestehender Überschneidungen mit der Frage des Vorhandenseins grundlegender Ausstattungsmerkmale nach dem Mietenspiegel (Spüle, WC, Herd etc.)
um einen eigenständig zu berücksichtigenden Aspekt, welcher die Beschaffenheit der Wohnung im Allgemeinen, insbesondere bei deren Übergabe, betrifft.
(Redaktioneller Leitsatz)
AG Hamburg, Urt. v. 24.02.2022 – 48 C 240/20 –
Dieses Urteil sollten Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung beachten.